
Pflegereform 2027: Was Familien jetzt wissen sollten
Stand: 7. Oktober 2026. Dieser Beitrag beschreibt geplante Änderungen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause betreuen, können Nachrichten über die Pflegereform verunsichern. Welche Unterstützung bleibt? Was könnte sich bei der Finanzierung ändern?
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Die parlamentarischen Beratungen können noch zu Änderungen führen. Bis neue Regelungen in Kraft treten, gelten die bestehenden gesetzlichen Ansprüche weiter.
Welche Änderungen sind geplant?
Pflegegeld und ambulante Leistungen werden neu geordnet
Das bisherige Pflegegeld soll in einem neuen Entlastungsbudget aufgehen. Dieses soll höher ausfallen, zugleich aber auch weitere Bedarfe abdecken, beispielsweise bestimmte Pflegehilfsmittel und Ersatzpflege. Für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste ist ein neues Sachleistungsbudget vorgesehen.
Ein höherer Budgetbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jeder Familie insgesamt mehr Geld zur Verfügung steht.
Ein Sozialraumbudget für Alltagshilfen
In den Pflegegraden 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag in einem Sozialraumbudget aufgehen. Dieses ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen.
Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen. Gleichzeitig sind zusätzliche Angebote zur Beratung und Begleitung geplant.
Ersatzpflege und Kurzzeitpflege verändern sich
Die Finanzierung einer geplanten Vertretung pflegender Angehöriger soll künftig über die neuen Budgets organisiert werden. Für akute Pflege- und Überbrückungssituationen ist außerdem ein besonderes Überbrückungsbudget vorgesehen.
Welche Leistungen eine Familie daraus nutzen kann, hängt von den endgültigen Voraussetzungen ab.
Andere Voraussetzungen für neue Pflegegrade
Der Entwurf sieht veränderte Schwellenwerte bei der Begutachtung vor, insbesondere für die Pflegegrade 1 bis 3. Für bereits eingestufte Personen ist Bestandsschutz vorgesehen.
Dieser Schutz der Einstufung bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert bleiben.
Mehr fachliche Begleitung zu Hause
Eine neue Pflegebegleitung soll Familien beim Aufbau einer passenden Versorgung unterstützen und helfen, Überlastung frühzeitig zu erkennen.
Was ist noch offen?
Der Entwurf ist noch kein geltendes Gesetz. Einzelheiten, Übergangsregelungen und die vorgesehenen Starttermine müssen im weiteren Verfahren geprüft werden.
Zusätzlich sollen weitere Reformvorschläge erarbeitet werden. Nicht alle angekündigten Maßnahmen gehören deshalb zu derselben Reformstufe oder beginnen gleichzeitig.
Was können Familien jetzt tun?
✓ Die aktuelle Versorgung weiter organisieren: Allein die Ankündigung der Reform verändert Ihre bestehenden Ansprüche nicht.
✓ Ansprüche individuell prüfen: Besprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse oder Pflegeberatung, welche Leistungen Sie aktuell nutzen können und welche Fristen gelten.
✓ Veränderten Bedarf ansprechen: Hat sich die Selbstständigkeit Ihres Angehörigen verändert, lassen Sie sich zur erneuten Begutachtung beraten.
✓ Für 2027 vorsichtig planen: Rechnen Sie noch nicht mit zusätzlichen Leistungen, die bislang lediglich vorgesehen sind.
Was bedeutet das für die Betreuung zu Hause?
Eine im Haushalt lebende Betreuungskraft kann Ihren Angehörigen im Alltag unterstützen und Sie als Familie entlasten. Ob diese Form der Betreuung zu Ihrer Situation passt, hängt vom Unterstützungsbedarf und den Bedingungen zu Hause ab.
Welche finanziellen Leistungen dafür eingesetzt werden können, muss individuell geprüft werden. Das geplante Sozialraumbudget ist nicht automatisch für jede vermittelte Betreuungskraft nutzbar.
Gerne besprechen wir mit Ihnen, welche Betreuung zu Ihrer Familie passt und wie sich diese organisieren lässt. Fragen zu gesetzlichen Leistungsansprüchen klären Sie mit Ihrer Pflegekasse oder einer qualifizierten Pflegeberatung. Für steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung.
Quellen:
Bundesgesundheitsministerium: „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30. September 2026
Bundesgesundheitsministerium: „FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz“, abgerufen am 7. Oktober 2026

Vessela Tentchev
Gründerin & Ihre persönliche Ansprechpartnerin
